Krankenkassenprämienverbilligung: verändertes steuerbares Einkommen

Bei einer Einkommensverbesserung um mindestens 20 Prozent (oder mindestens Fr. 20'000.00) besteht eine Meldepflicht oder wenn sich das Vermögen um mindestens Fr. 20'000.00 erhöht.

Verschlechtert sich das Erwerbseinkommen um mindestens 20 Prozent und während länger als 6 Monaten, kann ein nachträglicher Antrag um Prämienverbilligung gestellt werden. Dies hat bis zum 31. Dezember des Antragsjahres, in dem die Veränderung entstanden ist, zu erfolgen. Das Gesuch kann bei der SVA Aargau (Telefon 062 836 82 97) angefordert werden.

Folgende Veränderungen können zum Beispiel geltend gemacht werden:

  • Arbeitslosigkeit
  • Einkommensverminderung
  • Beginn einer Rente bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit
  • Wegfall einer Rente
  • Wegfall von Alimenten
  • Geburt


Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite oder auch auf dem Merkblatt der SVA Aargau:
https://www.sva-ag.ch/dienstleistungen/praemienverbilligung/

Bei Fragen können Sie sich gerne an die SVA Aargau wenden: Telefon 062 836 82 97.