Informationen zum 2. Wahlgang für das Amt des Vizegemeindepräsidiums, Anmeldeverfahren

29. September 2025
Anlässlich der Gesamterneuerungswahlen wurden im ersten Wahlgang fünf Personen in den Gemeinderat gewählt. Keine dieser Neugewählten erreichte jedoch das erforderliche absolute Mehr für die Wahl des Vizegemeindepräsidiums; es kam keine Wahl zustande. Gestützt auf §§ 31 ff des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, SAR 131.100) wird für das Vizegemeindepräsidiums ein zweiter Wahlgang durchgeführt.

1. Wahltermin
Der zweite Wahlgang findet am 30. November 2025 statt.

2. Wählbarkeit/Anmeldeverfahren
Im zweiten Wahlgang ist nur wählbar, wer innert zehn Tagen nach dem ersten Wahlgang durch mindestens zehn Stimmberechtigte von Suhr angemeldet wird. Die Anmeldung muss bis am Mittwoch, 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei Suhr zuhanden des Wahlbüros eintreffen. Ein Rückzug der Anmeldung ist nicht zulässig.

Wählbar als Vizegemeindepräsidentin bzw. Vizegemeindepräsident sind nur gewählte Mitglieder des Gemeinderats der Amtsperiode 2026/2029. (§ 27a Abs. 2 lit b GPR).

Das Anmeldeformular für den zweiten Wahlgang kann hier oder bei der Gemeindekanzlei  bezogen werden.

3. Bekanntmachung
Die Namen der angemeldeten Kandidatinnen und Kandidaten werden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht.

4. Stille Wahlen
Wird im zweiten Wahlgang für das Vizegemeindepräsidium (1 Sitz) nur eine wählbare Kandidatin bzw. nur ein wählbarer Kandidat vorgeschlagen, wird mit der Publikation des Namens eine Nachmeldefrist von fünf Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge eingereicht werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl des zu vergebenden Sitzes nicht, wird die vorgeschlagene Person vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt.

5. Urnenwahl
Werden mehr wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten angemeldet als Sitze zu vergeben sind, findet am 30. November 2025 eine Urnenwahl statt. Die Namen der Kandidierenden werden unmittelbar nach Ablauf der Anmeldefrist bzw. der Nachmeldefrist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht und den Stimmberechtigten mit dem Stimmzettel schriftlich zur Kenntnis gebracht.

6. Ergänzungswahl
Gehen in diesem Verfahren keine Anmeldungen ein, ist innert sechs Monaten seit dem ersten Wahlgang eine Ergänzungswahl nach den Regeln für den ersten Wahlgang durchzuführen.

5034 Suhr, 28. September 2025
Wahlbüro/Gemeindekanzlei