Adressauskünfte dürfen nur im Rahmen des § 15 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) erteilt werden. Die Einwohnerkontrolle ist für die Erhebung von Daten und zum Schutz vor missbräuchlicher Verwendung verantwortlich.

Für eine Auskunft benötigen wir:

  • schriftliche Anfrage (auch per E-Mail möglich)
  • Interessensnachweis
  • adressiertes und frankiertes Rückantwortcouvert


Es können keine telefonischen Auskünfte erteilt werden.

Preis

20.00

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