Hier gelangen Sie zu den Abstimmungsterminen inkl. Vorlagen.

Hier gelangen Sie zum Wahlbüro (Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler).

Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate. Sie werden nach Abschluss der Auszählungen im öffentlichen Aushang vor dem Gemeindehaus und beim Schulhaus Feld sowie auf dieser Webseite veröffentlicht.

Die Schlussergebnisse kantonaler und eidgenössischer Abstimmungen werden an den jeweiligen Abstimmungshaupttagen über Radio und Fernsehen sowie auf der Webseite des Bundes oder des Schweizer Portals bzw. des Kantons veröffentlicht.

Kontakt

Wahlbüro Suhr, Gemeindekanzlei, Tramstrasse 14, Postfach 128, 5034 Suhr, gemeindekanzlei@suhr.ch

Urne Öffnungszeiten

Die Urnenabstimmung ist am jeweiligen Hauptabstimmungssonntag, von 08.30 Uhr bis 09.00 Uhr, möglich.

Urnenstandort

Gemeindeverwaltung (Altes Schulhaus), Tramstrasse 14, 5034 Suhr, Parterre

Voraussetzungen

Bei eidgenössichen Abtimmungen und Wahlen gelten folgende Stimm- und Wahlrechtsvoraussetzungen:
Stimm- und Wahlberechtigt sind alle Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Das Stimmrecht nach Art. 136 BV ist das Recht, an den Nationalratswahlen und an den eidgenössischen Abstimmungen teilzunehmen sowie eidgenössische Referenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.

Bei Abstimmungen und Wahlen des Kantons Aargau gelten gemäss Kantonsverfassung folgende Stimm- und Wahlrechtsvoraussetzungen:
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Aargau wohnen und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.  Das Stimmrecht berechtigt und verpflichtet, an Wahlen und Abstimmungen sowie an Gemeindeversammlungen teilzunehmen.

Brieflich abstimmen

Anleitung für die stellvertretende und briefliche Stimmabgabe:

Stellvertretung
Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis vorgängig zu unterzeichnen.

Briefliche Stimmabgabe

  • Kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
  • Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungssonntag, 9.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
  • Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortcouvert und das amtliche Stimmzettelcouvert verwendet werden.

Wer brieflich stimmen will
  • setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
  • muss die Stimm- und Wahlzettel in das Stimmzettelcouvert legen und dieses zukleben;
  • legt das Stimmzettelcouvert sowie den Stimmrechtsausweis ins Antwortcouvert;
  • klebt das Antwortcouvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
  • bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Couvert mit den Stimm- und Wahlzetteln 4 Tage vor dem Abstimmungstag der Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortcouvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
  • Verspätet eingegangene Couverts sind ungültig.

Hier gelangen Sie zum Merkblatt "Wahlanleitung - So ist ihre briefliche Simmabgabe gültig".